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Für bezugsfertige Ateliers und mitgebrachte Raummodule gelten unterschiedliche Mietvertragslaufzeiten (siehe Schaubild)
Zweckfremde Nutzungen können maximal drei Monate, mit Option auf Verlängerung (um weitere drei Monate) mieten. Ausnahmen von dieser Regel, kann das Vergabegremium mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.
Die Richtlinie entstand als Kompromiss zwischen dem Anspruch auf die breitest mögliche Vielfalt und große Flexibilität durch häufige Wechsel von Ateliermieter_innen einerseits und auf Qualität durch Beständigkeit.
Nur eine bestimmte Grundanzahl an Parzellen bleibt ausschließlich bestimmten Inhalten vorbehalten. Zahlreiche Parzellen sind nicht an eine konkrete Nutzung gekoppelt und können bis zu einer gewissen Grenze unterschiedlich belegt werden. Auf diese Weise soll eine zu einseitige inhaltliche Nutzung verhindert und die bestmögliche Ausgewogenheit in der zukünftigen Ateliergemeinschaft sichergestellt werden.
Thema wurde nicht bearbeitet, AG wurde aus dem Workshop ausgelagert.
Positive wie negative Erfahrungswerte aus dem Zusammenleben- und Arbeiten in der damaligen Ateliergemeinschaft flossen Ende 2011 in den Entwurf einer "Hausordnung" ein, die künftig für alle Mieter_innen gelten sollte. Der Entwurf wurde beim Workshop verlesen und von einer breiten Mehrheit als gute Grundlage für die zukünftige Hausordnung angesehen.